Logo B Baumann weiß

AGB

 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend
„AGB”) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen mit allen unseren
Kunden. Die AGB gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer(§ 14
BGB), eine Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Wir widersprechen hiermit allen
etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als sie von uns
ausdrücklich in Textform anerkannt werden. Dies gilt in jedem Fall, zum
Beispiel auch dann, wenn wir die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Kunden kennen oder die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos bzw.
widerspruchslos ausführen.
3. Mündliche und telefonische Absprachen oder nachträgliche Änderungen
sind nur wirksam, wenn wir diese in Textform bestätigen. Wir erklären
ausdrücklich, dass keiner unserer Mitarbeiter für den mündlichen Abschluss
von Rechtsgeschäften Vollmacht hat. Aus einem stillschweigenden Verzicht
unsererseits auf die Beachtung der Textform bei abweichenden Regelungen
oder Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein grundsätzlicher Verzicht
auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden
Bedingungen hergeleitet werden. •
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind in jeder Hinsicht
freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für alle dem Angebot oder dem
Kostenvoranschlag beigefügten Produktbeschreibungen, wie z.B.
Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Prospekte,
Werbeschriften, Verzeichnisse usw., sowie für die darin enthaltenen Daten,
z.B. über Leistung, Betriebskosten, technische Eigenschaften und Gewicht.
Änderungen der Konstruktion, Form oder Ausführung, welche die vertraglich
vereinbarte oder gewöhnliche Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen,
bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2. Änderungen der Angebotsgrundlagen gelten nur bei Bestätigung durch
uns in Textform. Für die Ausführung benötigen wir vom Auftraggeber einen
Auftrag in Textform.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den
Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei
Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
4. Zeichnungen, Betriebsbeschreibungen und andere Unterlagen, die wir
dem Angebot beigefügt haben oder in anderem Zusammenhang
überreichen, dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung in Textform
ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht werden. Wir behalten uns
Eigentum und Urheberrecht daran vor. Kommt es nicht zur
Auftragserteilung, so sind uns diese Unterlagen zurückzugeben.
S. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind
wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach
seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder in
Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware
erklärt werden.
III. Preise
1. Unsere Preise sind Nettopreise und gelten ab Lager/Werk, ausschließlich
Fracht, Verpackung und sonstiger Spesen. Hinzu kommt die jeweils gültige
Umsatzsteuer.
2. Unsere Preise gelten nur für die in der Auftragsbestätigung angegebenen
Gegenstände und Mengen sowie für den dabei angegebenen
Verwendungsort. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, pro
Mengeneinheit, wie z.B. Stück, lfd. Meter usw.
3. Wird eine Leistungszeit (Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung)
von mehr als vier Monaten vereinbart, sind wir berechtigt unseren Preis um
den Betrag anzupassen, um den sich zwischenzeitlich unserer Kosten für die
vereinbarte Lieferung oder Leistung erhöht haben. Maßgeblich ist hierbei
allein die Erhöhung der Kosten, die die vereinbarte Lieferung oder Leistung
unmittelbar betreffen, namentlich die Erhöhung der Preise unserer
Vorlieferanten, der Transportkosten (inkl. Versicherungskosten) oder der
auftragsbezogenen öffentlichen Abgaben und Gebühren. Maßgeblich ist die
Erhöhung dieser Kosten zudem nur, wenn und soweit die ursprünglichen
Kosten im Angebot ausgewiesen sind. Erhöht sich hierdurch unser Preis um
mehr als s %, kann der Kunde durch Erklärung in Textform binnen zwei
Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Preisänderung vom Vertrag
zurücktreten. Vorstehendes gilt sinngemäß auch für eine Änderung des
gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes.
4. Etwaig in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich benannte
Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf
1
Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich zu den am
Liefertag für den angegebenen Verwendungsort gültigen Preisen in
Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und
Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für
Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden
Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
s. Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen oder Teilleistungen gesondert zu
berechnen und fällig zu stellen.
6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z .B. durch einen
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls
nach Fristsetzung- zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt(§ 321 BGB). Bei
Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen),
können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über
die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Zahlungsansprüche sind, soweit nichts anderes in Textform
vereinbart wurde, sofort nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufstellung (Rechnungsstellung) fällig. Bei Verträgen mit einem
Lieferwert von mehr als 5.000,00 EUR sind wir berechtigt, eine Anzahlung
des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist, soweit nichts anderes in
Textform vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung fäll ig. Wir sind
zur Verrechnung der Anzahlung berechtigt.
2. Der Kunde kommt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens 30
Tage nach Rechnungsstellung, aller spätestens aber 30 Tage nach Empfang
der Gegenleistung oder Abnahme in Verzug.
3. Jede ausstehende Forderung ist während des Verzugs zum jeweils
geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber
Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins(§
353 HGB) unberührt.
4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns
anerkannt wurden. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung desselben
Vertragsverhältnisses bleiben die Gegenrechte des Kunden jedoch
un.berührt.
5. Die Zahlung hat ohne Abzug in bar zu erfolgen, soweit nichts anderes in
Textform vereinbart wurde. Leistungsort(§ 269 BGB) für die Zahlung ist der
Hauptsitz des Unternehmens. Zur Annahme von Wechseln, Schecks oder
anderen Ersatzleistungen sind wir nicht verpflichtet. Wechsel, Schecks,
Forderungsabtretungen oder andere Ersatzleistungen nehmen wir nur
erfüllungshalber, Wechsel und Schecks zudem nur vorbehaltlich einer
Diskontierungsmöglichkeit, an. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis
dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung
übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest-, Einzugsspesen und
sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
6. Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher
Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von
Zahlungen berechtigt.
7. Wir sind jederzeit zur Abtretung unserer Forderungen gegen den Kunden
berechtigt. Dies gilt auch für künftige Forderungen.
8. Die Abtretung von Gegenansprüchen an uns ist nur nach unserer
vorangegangenen Zustimmung in Textform zulässig.
V. Lieferzeit
1. Lieferfristen bzw. Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. in der
Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die
Lieferfrist vier Wochen ab Vertragsschluss. Lieferfristen beginnen mit dem
Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung und Erledigung
aller Ausführungseinzelheiten, wie zum Beispiel: vollständige Beibringung der
vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, und
nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der
Lieferfrist und Liefertermine setzt in jedem Fall voraus, dass der Kunde seine
Vertragspflichten erfüllt.
2. Sofern wir Lieferfristen bzw. Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung),
werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig
die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb
der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des
Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit
der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes
Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer
ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet
sind. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften . In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden
erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten
Ersatz seines Verzugsschadens verlangen . Die Schadenspauschale beträgt für
jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises,
insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten
Ware . Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein
Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist .
3. Unbeschadet vorstehender Regelung berechtigen uns Ereignisse höherer
Gewalt zudem, die Lieferung um die Dauer der Behinderung um eine
angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten . Der höheren
Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade,
Pandemien, Aus und Einfuhrverbote, Roh und Brennstoffmangel, Feuer,
Verkehrssperren, Betriebsstörungen oder des Transportes gleich, die uns die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei
ob sie bei uns, den Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten .
4. Die Rechte des Kunden gemäß Abschnitt X dieser AGB und die
gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Au sschluss der Leistungspflicht
(z .B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarke it der Leistung und /oder
Nacherfüllung) bleiben unberührt.
VI. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahme, Annahmeverzug
1. Zur Teillieferung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht spätestens mit deren Übergabe auf den Kunden über. Beim
Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufäll igen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits
mit Übergabe der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten und gee igneten Person oder
Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch für Franko-Lieferungen.
3 . Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Auch für die vereinbarte Abnahme gilt Abschnitt VIII dieser
AGB.
4 . Der Übergabe bzw . Abnahme steht es gleich , wenn der Kunde im Verzug
der Annahme ist.
5 . Kommt der Kunde in Annahmeverzug, oder macht sonst eine vom Kunden
zu vertretende Verzögerung der Auslieferung die Einlagerung der Ware bei
uns erforderlich, geschieht die Einlagerung auf Gefahr des Kunden .
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich unsere
Lieferung aus anderen , vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir
berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z.B . Lagerkosten) zu verlangen . Hierfür berechnen wir
eine pauschale Entschädigung i.H.v. 100,00 EUR pro Kalendertag . Der
Nachwe i s eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,
Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende
Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet,
dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als
vorstehende Pauschale entstanden ist. Wird die Ware bei Annahmeverzug
des Kunden oder sonst von ihm zu vertretender Verzögerung eingelagert, so
geschieht dies auf Gefahr des Kunden.
7. Die Lieferung erfolgt ab Lager/Werk, welches auch Erfüllungsort ist. Auf
Verlangen und auf Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen
Bestimmungsort versandt (Versendungskauf) . Transportweg und -art (z.B.
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) werden von uns
bestimmt, wenn mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist.
VII. Ausführung von Bauleistungen
1. Umfasst unsere Lieferung und Leistung Bauleistungen (Arbeiten jeder Art,
durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder
beseitigt wird) gelten ergänzend nachfolgende Regelungen :
2. Der Kunde hat uns ungehinderten Zugang zum Ausführungsort der
Bauleistungen zu verschaffen . Ist der Zugang ohne Hilfsmittel (z.B. Gerüst)
nicht möglich, hat der Kunde diese kostenlos zu stellen .
3. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf
der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen
Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse – z.B. nach dem Baurecht, dem
Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht –
herbeizuführen.
4. Der Kunde hat uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, unentgeltlich zur
Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen :
• die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
• vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
• vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie . Die Kosten für den
Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Kunde .
5. Werden Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Bauleistung
• durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden,
• durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber
angeordnete Aussperrung in unserem Betrieb oder in einem unmittelbar
‘für uns arbeitenden Betrieb,
• durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände,
• durch Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei
Auftragsbestätigung normalerweise nicht gerechnet werden musste,
behindert, verlängert sich die Ausführungsfrist um die Dauer der
Behinderung. Ist die Behinderung vom Kunden zu vertreten, so können wir
Ersatz des uns nachweislich entstandenen Schadens, Ersatz des uns
entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
verlangen. Im Übrigen bleibt unser Anspruch auf angemessene
Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Behinderung
unverzüglich angezeigt oder offenkundig war. Beseitigt der Kunde die von
ihm zu vertretene Behinderung trotz Aufforderung nicht binnen einer
angemessenen Frist si nd wir zum Rücktritt vom Vertrag insgesamt
berechtigt. Die Rechte des Kunden im Fall einer von uns zu vertretenen
Behinderung werden hiervon nicht berührt .
6. Kündigt der Kunde nach§ 648 BGB (Kündigungsrecht des
Bestellers) den Vertrag, ohne dass wir dies zu vertreten haben, stehen uns
die in § 648 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus§ 648 BGB
ergebenden Ansprüche können wir für unsere Aufwendungen und den
entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 % des
Gesamtpreises geltend machen . Dieser pauschalierte Anspruch steht uns
nicht zu, wenn der Kunde nachweist, dass der nach§ 648 BGB uns
zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
VIII.Abnahme von Werkleistungen
1. Umfasst unsere Lieferung und Leistung Bauleistungen oder sonst die
Herstellung eines Werkes gelten ergänzend nachfolgende Regelungen :
2. Die Abnahme der Leistungen durch den Kunden hat – gegebenenfalls
auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – unverzüglich nach der
von uns angezeigter Fertigstellung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich
abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen.
3 . Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel und nur bis zu deren
Beseitigung verweigert werden .
4. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen m it
Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung in Textform über die Fertigstellung
der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Le istung
oder einen Teil der Le istung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme
nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn
nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen
Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
5. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens bis zur
(ggf. fingierten) Abnahme geltend zu machen.
6. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme
durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare
von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so können
wir die bislang ausgeführten Leistungen und die bereits entstandenen Kosten
abrechnen. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
IX. Gewährleistung
1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich
Falsch und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder
mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften,
sowe it im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen
unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der
Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäߧ§ 478, 479 BGB).
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die im Vertrag über die
Beschaffenheit der Lieferung und Leistung getroffene Vereinbarung. Als
Vereinbarung über die Beschaffenheit gi lt die als solche bezeichnete
Produktbeschreibung des Herstellers, wenn diese in den Vertrag ausdrücklich
ei nbezogen wurde . Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung
des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine
Beschaffenheitsvereinbarung dar.
3 . Wurde die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist nach der gesetzlichen
Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Etwaige durch
Herstellung bedingte Abweichungen bezüglich Dicke, Abmessung, Gewicht,
Farbton, Inhalt, etc. sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen
zulässig; dies gilt auch für Zuschnitt und Bearbeitung. Der Einschluss kleiner
Staubpartikel ist bei der Folienbeschichtung nicht auszuschließen. Dies ist
dem Kunden bekannt und gilt als vereinbarte Beschaffenheit, so dass daraus
keine Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden können.
4. Der Kunde hat die Lieferung und Leistung auf Mängel, aber auch
hinsichtlich Fehlmengen und Falschlieferungen unverzüglich zu untersuchen
und uns Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung oder
Leistung, in jedem Fall jedoch vor Verarbeitung oder Einbau in Textform
anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so gilt die Lieferung und Leistung als
genehmigt. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die
Lieferung und Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Der Kunde hat
die unverzügliche Untersuchung der Kaufsache zu beweisen, ebenso, dass
der fragliche Mangel bei einer Untersuchung nicht zu entdecken war bzw.
wann dieser verdeckte Mangel entdeckt wurde. Ebenso muss der Kunde die
rechtzeitige Absendung und den Zugang einer inhaltlich hinreichend
bestimmten Rüge beweisen.
5. Unbeschadet vorstehender Untersuchungs- und Rügepflicht hat der
Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Fehlmengen und
Falschlieferungen) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung, in jedem Fall
jedoch vor Verarbeitung oder Einbau, in Textform anzuzeigen, wobei zur
Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der
Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist
unsere Haftung für den nicht angezeigten, offensichtlichen Mangel
ausgeschlossen.
6. Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen leisten wir nach unserer
Wahl Gewähr {Nacherfüllung) durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben. Auf unser Verlangen hin ist uns die beanstandete
Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns
der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der
mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht
zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und
Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten)
tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein
Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können
wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
8. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine für die Nacherfüllung vom
Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages {Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unerheblichen Mängeln, steht dem
Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ansprüche des Kunden auf
Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach
Maßgabe des Abschnittes X dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in folgenden Fällen, sofern
diese nicht von uns zu verantworten sind:
• Missachtung der Einbauvorschriften bzw. Betriebsanleitungen,
• ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung,
• fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
• fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung oder
• nicht ordnungsgemäße Wartung
durch den Kunden oder Dritte, sowie in Fällen der natürlichen Abnutzung.
10.Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde oder
ein Dritter die Anlage eigenmächtig geändert oder einen Mangel selbst oder
durch Dritte zu beseitigen versucht hat.
11. Wir sind berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu
verweigern, solange der Kunde das vertragliche Entgelt abzüglich eines unter
Berücksichtigung des Mangels angemessenen Anteils nicht zahlt oder andere
wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt. Der Kunde ist jedoch berechtigt,
einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises
zurückzubehalten
X. Haftung
1. Auf Schadensersatz haften wir nur:
• bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit eines Organes, gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit,
• bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir
garantiert haben,
• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird
• für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist
unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann
der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu
vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere
gemäߧ§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
3. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz,
verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der
Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis
und Wert der mangelhaften Sache.
4. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller
eingereichten Unterlagen (z .B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw.
mündliche Angaben ergeben. Alle Angaben des Kunden, insbesondere
Maßangaben, haben in Textform zu erfolgen.
XI. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren –
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist – in einem Jahr ab
Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart oder erforderlich ist, beginnt
die Verjährung mit der Abnahme. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des
Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln und für sonstige vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem
Mangel der Ware beruhen.
2. Führt die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung(§§ 195,
199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung, gilt die gesetzliche
Verjährung.
3. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Abschnitt X dieser AGB
gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten zudem bei Sach- und
Rechtsmängeln
• an einem Bauwerk
• an einer Sache, welche entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
tatsächlich für ein Bauwerk verwendet worden ist und welche die
Mangelhaftigkeit des Bauwerkes verursacht hat {Baumaterial) und
• an einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder
Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mangel in der Einbauleistung und nicht im
Bauwerk oder Baumaterial selbst begründet ist.
5. Kein Bauwerk oder Baumaterial im Sinne dieser AGB sind insbesondere
unsere Sicherheits- und sonstigen Folien, gleich ob Innen- oder Außenfolien
sowie unsere Rollo- und Flächenvorhangsysteme.
6. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche
Herausgabeansprüche Dritter(§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des
Verkäufers(§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei
Endlieferung an einen Verbraucher(§ 479 BGB). Die Verjährungsfristen des
Produkthaftungsgesetzes bleiben ebenfalls unberührt.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur
vollständigen Erfüllung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, haben wir das Recht nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und aufgrund
des vorbehaltenen Eigentums die als Gegenleistung gelieferten oder
geleisteten Gegenstände heraus zu verlangen, wenn wir zuvor dem Kunden
erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben oder eine
derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Das
Herausgabeverlangen oder die Rücknahme der gelieferten oder geleisteten
Gegenstände beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts.
3. Soweit der Kunde zur Herausgabe verpflichtet ist, trägt er die Kosten der
Herausgabe (einschließlich etwaiger Demontagekosten) und der dazu
notwendigen Bereitstellung am ursprünglich vereinbarten Lieferort. Die
Kosten der Abholung am ursprünglich vereinbarten Lieferort tragen wir.
Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Herausgabe nicht nach, sind wir
zur Wegnahme der herauszugebenden Gegenstände berechtigt, wenn
obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges
Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung unseres Anspruchs
vereitelt oder wesentlich erschwert wird .
4. Der Kunde darf – vorbehaltlich unseres Widerrufs – die Waren im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern und/oder verarbeiten.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen darf er nicht vornehmen.
5. Veräußert oder verarbeitet der Kunde unsere Ware geltend ergänzend
nachfolgende Bestimmungen:
5.1. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden
erfolgt stets in unserem Namen und in unserem Auftrag, wir gelten als
Hersteller. Erfolgt eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit
uns nicht gehörenden Gegenständen und bleiben die fremden
Eigentumsrechte erhalten, so erwerben wir an der neuen Sache das
Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Sache zum
Wert der sonstigen verarbeiteten Gegenstände. Für das durch
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehende Erzeugnis gilt
das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
5.2. Veräußert der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware oder ein gleichgestelltes Erzeugnis, so tritt er uns bereits jetzt seine
künftige Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit
allen Nebenrechten, einschließlich Saldoforderungen, in voller Höhe bzw.
in Höhe unseres Miteigentumsanteiles zur Sicherung aller unserer
gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und aus der
Geschäftsverbindung ab. Wir nehmen die Abtretung an. Veräußert der
Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder ein
gleichgestelltes Erzeugnis zusammen mit anderen Gegenständen, ohne
dass für die Gegenstände ein Einzelpreis vereinbart wurde. Zur Einziehung
der Forderung bleibt der Kunde – vorbehaltlich unseres Widerrufs – neben
uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen,
dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
5.3. übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere
Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben .
6. Bei Pfändung, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter in unsere vorstehend bestimmten Rechte sind wir
unverzüglich vom Kunden zu benachrichtigen. Der Kunde hat uns alle
Auskünfte und Unterlagen zu geben, die für eine etwaig notwendige
Intervention erforderlich sind. Die Kosten einer notwendigen Intervention
hat der Kunde zu tragen.
XIII. Gerichtsstand und Rechtswahl
l. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand ist der Hauptsitz
des Unternehmens. Wir haben jedoch auch das Recht, den Kunden an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss der
Bestimmungen des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des
Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt Xl.6 unterliegen dem Recht am
jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl
zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

Baumann Sicherheitsfolien
Neue Straße 3 | 01945 Ruhland | Telefon 035752 50 90 58 | Mail info@sicherheitsfolien-baumann.de